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Allgemeine Einkaufsbedingungen


Stand: 05. Mai 2023

I. Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten, wenn der Verkäufer Unternehmer gemäß § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten vollumfänglich für Verträge über den Einkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
    Für unsere sämtlichen – auch zukünftigen, gleichartigen – Bestellungen gelten – mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall – ausschließlich nachstehende Bedingungen.
    Abweichende und zusätzliche Bedingungen des Lieferanten werden nur insoweit Vertragsbestandteil, wie wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen ist keine Zustimmung. Werden im Einzelfall für bestimmte Bestellungen besondere Bedingungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
  3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Vertragsabschlüsse

  1. Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenfrei.
  2. Unsere mündlichen oder fernmündlichen Bestellungen, Ergänzungen und Änderungen einer Bestellung bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  3. An unsere Bestellung halten wir uns eine Woche ab Bestelldatum gebunden. Unser Recht zum Widerruf der Bestellung bis zum Eingang einer unserer Bestellung inhaltsgleichen schriftlichen Annahmebestätigung des Lieferanten bleibt hiervon unberührt.
  4. Wesentliche Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  5. Die Schriftform wird auch durch EDI, WebEDI, E-Mail und Fax gewahrt.
  6. Schriftwechsel zu Angeboten, Bestellungen und Verträgen sowie Vertragsänderungen ist mit unserer Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen, mit denen Verträge geschlossen oder geändert werden sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung unserer Einkaufsabteilung.
  7. Die Verträge, die unter Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen geschlossen wurden, sowie deren Erfüllungen seitens beider Parteien stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Exportkontrollvorschriften der USA und der Europäischen Union entgegenstehen.

III. Liefergegenstand / Qualitätsanforderungen

  1. Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Bestellung maßgebend sowie gegebenenfalls die von uns übergebenen Spezifikationen und Fertigungsunterlagen (Zeichnung, Muster etc.) bzw. die von dem Lieferanten uns übergebenen und von uns schriftlich bestätigten Spezifikationen und Fertigungsunterlagen. Die Pflicht des Lieferanten, sämtliche Bestell- und sonstigen Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den Verwendungs-zweck zu überprüfen und uns auf Unstimmigkeiten/Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen sowie die Eigenverantwortlichkeit der Ausführung durch den Lieferanten bleiben hiervon unberührt.
    Der Lieferant ist ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen.
    Bei vorheriger Festlegung ist den Liefergegenständen eine vollständige Dokumentation (z. B. Prüfnachweise, Materialzertifikate, Bedienungsanleitung, etc.) beizufügen.
    Werden Liefergegenstände nach unseren Vorgaben gefertigt (insbesondere Einzelkomponenten), sind die Leistungen – auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist – von uns abzunehmen. Die Abnahme erfolgt, sobald eine Funktionsprüfung gezeigt hat, dass die Leistungen mangelfrei sind oder allenfalls noch unwesentliche Mängel aufweisen.
    Soweit der Lieferant Leistungen auf unserem Betriebsgelände erbringt, wird er unsere einschlägigen Vorschriften einhalten (z. B. Hausordnung, Sicherheitsbestimmungen). Die Lagerung von Material für Leistungen darf nur nach vorheriger Absprache mituns vorgenommen werden; die Arbeitsplätze sind jederzeit in einem unfallsicheren Zustand zu halten und täglich nach Arbeitsschluss aufgeräumt und sauber zu hinterlassen.
    Der Lieferant hat uns auf Anforderung seine Vorlieferanten zu nennen. Wir können einen Vorlieferanten aus wichtigem Grund ablehnen; falls hierdurch Terminverschiebungen oder Kostenänderungen entstehen können, werden wir uns mit dem Lieferanten abstimmen.
    Für einen Zeitraum von zumindest 10 Jahren nach Ablieferung wird uns der Lieferant Ersatz- und Ausbauteile liefern; es gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die marktüblichen Preise.
  2. Alle Liefergegenstände müssen aus Material und unter Einsatz von Werkzeugen bester Eignung und einwandfreiem Zustand gefertigt werden, die unseren bekannt gegebenen technischen Spezifikationen sowie den jeweils geltenden anwendbaren ISO-Normen, europäischen und deutschen Normen, US-Normen, gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Produktsicherheitsgesetz), Fachverbandsrichtlinien und ähnlichem entsprechen. Diese sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Qualitätsstandard des Liefergegenstandes.
  3. Die Annahme verpackter Ware ist keine Annahme als Erfüllung. In jedem Fall behalten wir uns die Überprüfung der Ware nach Ablieferung vor. In jedem Fall behalten wir uns die Überprüfung der Ware und Rüge festgestellter Mängel vor. Die Rügefrist gem. §§ 377 ff. HGB beträgt 4 Wochen für unverpackt gelieferte Waren ab Eingang bei uns bzw. für verpackt gelieferte Waren ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Mangel festgestellt werden konnte. Tritt der Mangel erst bei der Bearbeitung oder dem Einsatz des Liefergegenstandes ein, so beginnt die 4-wöchige Rügefrist mit erstmaligem Auftreten des Mangels.
  4. Wir sind berechtigt, im Rahmen des Zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausfertigung zu verlangen. Etwaige hiermit verbundene Auswirkungen auf Kosten sowie Liefertermine werden die Parteien einvernehmlich regeln.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, die Qualität des Liefergegenstandes ständig zu prüfen und zu verbessern. Wir sind auf Verlangen des Lieferanten bereit, Art und Umfang der Prüfung, Prüfmittel und -methoden mit ihm zu erörtern und unter Beachtung der Kenntnisse, Erfahrung, des Standes der Technik in schriftlicher Form zu vereinbaren. Vor Serienlieferungen sind Erstmuster vorzulegen und von uns in schriftlicher Form abzunehmen.
  6. Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant sämtliche Prüfkosten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten. Die gilt auch für die Zulassungskosten für die von dem Lieferanten zu liefernden Produkten bzw. den Liefergegenstand.
  7. Ist der Lieferant bei Waren nur Zwischenhändler, ist er gleichwohl – auch über seine eigene gesetzliche kaufmännische Untersuchungspflicht hinaus – verpflichtet, die Ware vor Übergabe an uns auf Mängel zu untersuchen und diese beseitigen zu lassen.
  8. Der Lieferant gestattet der BERNSTEIN AG, der verantwortlichen Qualitätsabteilung und den Kunden der BERNSTEIN AG nach vorheriger angemessener Ankündigung und während der üblichen Geschäftszeiten entsprechende Qualitätsaudits durchzuführen.

IV. Lieferzeit

  1. Der von uns in der Bestellung angegebene Liefertermin oder die vereinbarte Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang des Liefergegenstandes bei uns bzw. der vereinbarten Empfangsstelle. Der Lieferant hat die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin, bei Vereinbarung von Lieferfristen innerhalb der Lieferfrist, bei Abrufaufträgen spätestens binnen 2 Wochen nach Zugang des Abrufs vertragsgemäß zu erbringen. Die Einhaltung der Lieferzeit ist für uns so vertragswesentlich, dass der Fortbestand unseres Interesses am Erhalt der Lieferung an deren Einhaltung gebunden ist.
  2. Teillieferungen des Lieferanten sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Lieferungen vor einem vereinbarten Liefertermin können wir auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurücksenden oder auf seine Kosten einlagern.
  3. Gerät der Lieferant in Verzug, haben wir die gesetzlichen Ansprüche und Rechte. Lieferverzug berechtigt uns ferner nach unserer Wahl, für jede angefangene Woche der Überschreitung der Lieferzeit 0,5 % des Preises der gesamten Bestellung, höchstens jedoch5% des Preises der gesamten Bestellung, als Vertragsstrafe zu verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn Verzug hinsichtlich Teillieferungen vorliegt mit der Maßgabe, dass 0,5 % auf den Preis der Teillieferung verlangt werden kann; höchstens aber 5% des Preises der Teillieferung. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
  4. Erkennt der Lieferant, dass der Liefergegenstand ganz oder zum Teil nicht fristgerecht geliefert werden kann, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung anzugeben, ohne dass dies Auswirkungen auf den Eintritt des Verzuges und seine Folgen hat es sei denn, die Verzögerung ist weder von ihm oder seinen Zulieferern zu vertreten oder fällt in unseren Risikobereich.
  5. Im Fall höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, von uns, unseren gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretender Umstände, insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Überschwemmungen, Unwetter, Pandemien etc., die uns an der Annahme des Liefergegenstandes hindern, ruht unsere Annahmeverpflichtung. Wir werden diese Umstände dem Lieferanten umgehend anzeigen. In diesem Fall sind wir berechtigt und die Ausführung zu einem späteren Termin zu verlangen. Ansprüche hieraus entstehen dem Lieferanten nicht.

V. Versand / Annahme

  1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Dies gilt auch für eventuelle Rücksendungen. Für die Einhaltung angegebener Versandvorschriften haftet der Lieferant.
  2. Der Lieferant soll möglichst umweltfreundliche Verpackungen verwenden. Verpackungen nimmt er auf unser Verlangen für uns kostenfrei ab unserem Werk zurück. Die Vorschriften des Verpackungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung sind vom Lieferanten einzuhalten.
  3. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes bei uns oder der vereinbarten Empfangsstelle auf uns über. Bei Maschinen und technischen Einrichtungen sowie im Fall einer vereinbarten Funktionsprüfung/Abnahme geht die Gefahr erst nach unserer schriftlichen Bestätigung des einwandfreien Ergebnisses der Funktionsprüfung/Abnahme auf uns über.
  4. Der Lieferant hat jeder Lieferung einen Lieferschein beizufügen, in dem unsere Bestellnummer, Artikelnummer, die Menge, der Anlieferungsort sowie die Warenbezeichnung angegeben sind, soweit diese in unserer Bestellung genannt sind. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Annahme zu verweigern, ohne dass daraus Ansprüche des Lieferanten entstehen. Hieraus resultierende Kosten trägt der Lieferant.
  5. Für den Eintritt des Annahmeverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistungen aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Bereitstellung von Material) ein bestimmter oder bestimmbarer Lieferzeitraum vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), stehen ihm weitergehende Rechte nur zu, wenn wir das Unterbleiben einer vereinbarten Mitwirkung zu vertreten haben.

VI. Preise / Rechnungsstellung / Zahlung

  1. Die in unserer Bestellung genannten Preise sind Festpreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer einschließlich sämtlicher Nebenkosten.
  2. Abweichende Zahlungs- und Lieferbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der BERNSTEIN AG.
  3. Preiserhöhungen, die der Vertragspartner z.B. mit nachträglich erhöhten Kosten begründet, werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir den Preiserhöhungen ausdrücklich zustimmen.
    Treten für uns wesentliche Veränderungen der Marktsituation ein oder ist ein wesentliches Absinken der Marktpreise unserer Einkaufsteile erkennbar, wird der Lieferant mit uns über eine Anpassung der Preise verhandeln. Falls die Verhandlungen scheitern, können wir bestehende Verträge (insbesondere Rahmenvereinbarungen) mit einer Frist, die den Interessen beider Parteien angemessen Rechnung tragen soll, kündigen. In diesem Fall kann der Lieferant uns nur die ihm tatsächlich entstandenen Kosten für anderweitig nicht verwendbares Material berechnen. Ein entsprechendes Kündigungsrecht steht uns auch zu, wenn die Preise des Lieferanten über dem Marktniveau odermindestens 3 % über den Preisen eines vergleichbaren Wettbewerbers liegen und er uns nicht innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung durch uns wettbewerbsfähige Preise anbieten kann.
  4. Rechnungen sind uns nach Eingang des Liefergegenstandes in zweifacher Ausfertigung entsprechend der gesetzlichen Regelungen einzureichen. Zu jeder Position der Rechnung sind unsere Artikelnummer und die Bestellnummer anzugeben, sofern eine solche in unserer Bestellung enthalten ist. Bezieht sich die Rechnung auf Waren verschiedener Bestellungen ist anzugeben, welche Bestellung mit der Lieferung jeweils ausgeführt wurde.
  5. Die Begleichung der Rechnung erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder am Ende des der Lieferung oder Leistung und Rechnungseingangs folgenden Monats.
  6. In Verzug geraten wir in jedem Fall erst durch eine schriftliche Mahnung.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen uns in gesetzlichem Umfang zu, insbesondere können wir fällige Zahlungen zurückhalten, solange uns Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen gegen den Lieferanten zustehen. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Der Lieferant darf Ansprüche gegen uns nur auf Dritte übertragen, wenn wir eingewilligt haben; wir werden die Einwilligung nur aus wichtigem Grund verweigern.

VII. Gewährleistung wegen Sach- und Rechtsmängeln

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Liefergegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen und zu liefern. Bei Mängeln haben wir die gesetzlichen Ansprüche und Rechte.
    Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b) stehen uns neben den Mängelansprüchen (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) uneingeschränkt zu.
  2. Wir werden die Liefergegenstände innerhalb von einer Woche, Liefergegenstände mit zeitintensiveren Prüf-Vorgängen innerhalb von 2 Wochen, nach Erhalt stichprobenartig prüfen und genügen damit unserer kaufmännischen Untersuchungspflicht. Werden aufgrund von Mängeln, die bei den Stichproben festgestellt wurden, weitere Untersuchungen erforderlich, hat uns der Lieferant den hierfür entstehenden Aufwand zu ersetzen.
  3. Verweigert der Lieferant unberechtigt die Mängelbeseitigung oder kommt er mit der Mängelbeseitigung in Verzug oder droht aufgrund des Mangels oder des Verzugs nicht unerheblicher Schaden bei uns oder unseren Kunden, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen – nach unserer Wahl auch im Wege der Ersatzbeschaffung
  4. Der Lieferant trägt seine Aufwendungen für die Prüfung einer Mängelrüge und Nachbesserung auch dann, wenn kein Mangel vorlag, es sei denn, wir hätten erkennen müssen, dass die Mängelrüge unberechtigt ist. Gleiches gilt im Fall des Fehlschlagens eines Nachbesserungsversuches.
  5. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche wegen eines Sachmangels beträgt 24 Monate, wegen eines Rechtsmangels 48 Monate ab Ablieferung bzw. Abnahme. Längere Verjährungsfristen wegen anderer Ansprüche, die nicht auf einem Mangel des Liefergegenstands selbst beruhen, bleiben unberührt. Unberührt bleibt auch die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche (§ 438 Abs.1 Nr.1 BGB) sowie für Rückgriffsansprüche nach § 445b BGB.
  6. Mangelhafte Teile des Liefergegenstandes bleiben bis zum Ersatz zu unserer Verfügung, sie werden durch den Ersatz, Eigentum des Lieferanten.
  7. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen, haftet der Lieferant für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Leistung aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen („Schutzrechte“) ergeben. Der Lieferant stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung dieser Schutzrechte frei. Ferner stellt er uns von Forderungen Dritter frei, die daraus beruhen, dass seine Leistung mangelhaft ist.

VIII. Sicherungsrechte / Beistellungen / Eigentumsrechte

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, ihm von uns eingeräumte Sicherungsrechte insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
  2. Materialien, die von uns beigestellt werden („Beistellungen“) oder in unserem Auftrag an den Lieferanten direkt geliefert werden („Streckengeschäfte“), bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet, weitergegeben noch für Dritte verwendet oder ihnen zugänglich gemacht werden. Derartige Materialien (Beistellungen und/oder Streckengeschäfte) sind vom Lieferanten gegen alle üblichen Risiken auf eigene Kosten zu versichern und als unser Eigentum und gesondert von gleichen oder ähnlichen im Eigentum Dritter oder des Lieferanten stehenden Gegenständen zu lagern. Der Lieferant darf derartige Materialien ausschließlich zur Fertigung unserer Bestellung verwenden und hat sie uns auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Der Lieferant wird diese Verpflichtungen auch seinen Erfüllungsgehilfen auferlegen.
  3. Von einer bevorstehenden Pfändung derartiger Materialien sowie jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte hat der Lieferant uns unverzüglich zu benachrichtigen wie von Verlust oder Beschädigung von Beistellungen. Er ist verpflichtet, derartige Materialien auszusondern.
  4. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von derartigen Materialien mit anderen Gegenständen überträgt uns der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Materialien zu dem Wert der anderen Gegenstände; vorstehende Verpflichtungen gelten für die neue Sache entsprechend.
  5. Entstehen im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestellung Verbesserungen derartiger Materialien beim Lieferanten, haben wir ein unentgeltliches, nicht ausschließliches Benutzungsrecht zur Eigenverwertung auch dieser Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.
  6. Eine Vervielfältigung dem Lieferanten von uns überlassener Modelle, Muster oder sonstiger Unterlagen oder solcher, die von ihm nach unseren Angaben gefertigt werden, ist nur zulässig, soweit zur Angebotsbearbeitung/Ausführung der Lieferung erforderlich. Soweit in diesem Fall der Lieferant einem Vorlieferanten derartige Unterlagen überlässt, hat der Lieferant dem Vorlieferanten vor Überlassung eine entsprechende schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen und uns auf Anforderung vorzulegen.
  7. Nach unseren Angaben hergestellte Gegenstände dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht angeboten/geliefert werden; diese Pflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung fort. Entstehen aufgrund unserer Fertigungsunterlagen Verbesserungen beim Lieferanten, so haben wir ein unentgeltliches nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur Eigenverwertung auch nach dieser Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.
  8. Wir widersprechen allen Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, sodass ein gegebenenfalls vereinbarter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der uns gelieferten Ware und nur für diese gilt.

IX. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen mit uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, solange diese nicht allgemein bekannt werden. Erfüllungsgehilfen (auch Mitarbeiter) des Lieferanten sind entsprechend schriftlich zu verpflichten; die Verpflichtungen sind uns auf Anforderung vorzulegen.
  2. Der Lieferant ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt, zu Werbezwecken auf eine mit uns bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
  3. Die Veröffentlichung von in unserem Auftrag und nach unseren Vorgaben hergestellten Erzeugnissen zu Zwecken der Eigenwerbung des Auftragnehmers bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

X. Produkthaftung

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
    In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unserem Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit wir bzw. unser Kunde zur Rückrufaktion verpflichtet waren oder diese angemessen war. Über Inhalt und Umfang der durchzuführendenRückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  2. Werden wir wegen fehlerhafter Ware des Lieferanten verschuldensunabhängig von Dritten im In- oder Ausland in Anspruch genommen, haftet der Lieferant uns entsprechend. Auf das Verhältnis zwischen uns und dem Lieferanten finden dieselben Beweislastregeln Anwendung wie auf das Verhältnis zwischen uns und dem Dritten.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. EURO je Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Die Versicherungsscheine sind uns auf Anforderung vorzulegen. Unsere Ersatzansprüche bleiben unberührt.

XI. Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Regelungen in diesen Einkaufsbedingungen. Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für schuldhafte von uns verursachte Schäden Dritter an Leib, Leben und Gesundheit. Unsere Haftung für sonstige Schäden des Lieferanten aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Im Fall leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Ansprüche des Lieferanten verjähren in einem Jahr ab Entstehung des Anspruchs, es sei denn, wir haften für Schäden an Körper oder Gesundheit oder wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall gilt die gesetzliche Verjährungsregelung.

XII. Verhaltenskodex / Code of Conduct für Lieferanten
Lieferanten sind verpflichtet unseren „Verhaltenskodex für Lieferanten“ (nachfolgend: „Code of Conduct“) einzuhalten. Der Code of Conduct enthält Grundsätze zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, Fairness, Nachhaltigkeit, Umweltschutz, Verantwortungsbewusstsein, Arbeitsbedingungen, Ethik, Menschenrechten und Compliance sowie Korruptions- und Terrorismusprävention. Der Code of Conduct wird dem Lieferanten von der BERNSTEIN AG zur Verfügung gestellt. Der Lieferant ist verpflichtet, diesen einzuhalten und auch seine Unterlieferanten auf die Einhaltung eines gleichwertigen „Code of Conduct“ zu verpflichten. Der Lieferant wird seine Unterlieferanten ferner verpflichten, die vorstehenden Pflichten auch an etwaige Vorlieferanten in der Lieferkette weiterzugeben. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des „Code of Conduct“ und vorstehende Pflichten kann zu einer Beendigung des Lieferverhältnisses führen, gegebenenfalls auch außerordentlich und fristlos. Weitere Ansprüche von der BERNSTEIN AG bleiben unberührt.

XIII. Exportkontrolle – Warenursprung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Erfüllung des Vertrages den handelsrechtlichen Ursprung sowie die Zolltarifnummer (HS-/KN-Code) anzugeben.
  2. Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass durch Lieferung der Liefergegenstände keine Embargobestimmungen des UN-Sicherheitsrates, der Europäischen Kommission oder nationaler Gesetzgeber verletzt oder missachtet werden. Der Lieferant ist ausschließlich für die ordnungsgemäße Ausfuhr aller Liefergegenstände aus dem Versendungsland verantwortlich und verpflichtet sich insbesondere dazu, alle im Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), bzw. US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen:
    - die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten;
    - die Listenposition gemäß Anhang I zur Europäischen Dual-Use-Verordnung;
    - die „Export Control Classification Number“ (ECCN) gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (CCL), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt;
  4. Die gelieferte Ware muss die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der EU erfüllen, falls in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird.XIV. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

XIV. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und uns deren Einhaltung auf Anfrage schriftlich zu bestätigen.
    Zu beachten sind unter anderem die folgenden Vorschriften:
    EU-Gesetzgebung:
    - RoHS-Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
    - REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe, hinsichtlich Anhang XVII, insbesondere die Einhaltung der Informationspflicht gemäß Art. 33 (EG) Nr. 1907/2006 zu Stoffen der Kandidatenliste (Substances of Very High Concern „SVHC-Stoffe“) echa.europa.eu/de/candidate-list-table.
    - POP-Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe
    - Konfliktmineralien-Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, inkl. OECD „Due Diligence Guidance for Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected“ and „High-Risk Areas“.

    Nationale Gesetzgebung DE:
    - Chemikalien-Verbotsverordnung: Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz
    - Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV): Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zur Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU

XV. Allgemeine Bestimmungen / Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist an der vereinbarten Empfangsstelle.
  2. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt als Gerichtsstand unser Unternehmenssitz. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten zu klagen.
  3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bedingungen sind die Parteien verpflichtet, für die unwirksamen Bedingungen wirtschaftlich und rechtlich möglichst gleichwertige Bedingungen rechtswirksam zu vereinbaren.
  5. Der Lieferant wird hiermit gemäß BDSG davon in Kenntnis gesetzt, dass personenbezogene Daten im Rahmen des Geschäftsverkehrs nach den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert, übermittelt, bearbeitet und gelöscht werden können.
  6. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Lieferanten bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abbedingen des Schriftformerfordernisses. Für die Wahrung der Schriftform gilt die Regelung unter II. Nr. 5.

BERNSTEIN AG

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